Rinchnach - Guntherort und ehem. Klosterort

Rinchnach Gunther- und ehemaliger KlosterortKloster/Propstei bis 1803Die Propstei Rinchnach als Grund- und Gerichtsherrschaft im weiten UmkreisZehent-Streitigkeiten 


Die Propstei Rinchnach als Grund- und Gerichtsherrschaft
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Zehent-Streitigkeiten

Immer wieder empfanden Grunduntertanen die eingeforderderten Abgaben- und Arbeitsleistungen zu hoch.
Deshalb kam es immer wieder zu Streit bzw. Gerichtsverfahren.
Einige Beispiele seien angeführt:
  
1652 verweigerten die Untertanen von Rinchnach und Kirchberg Zins und Dienstgetreide. Laut churfürstlichen Befehl von 13. Okt. 1652 wurde angeordnet, jenen, welche sich in groben Worten und Androhungen gegen den Abt verfehlt hatten, ihre Widerspenstigkeit mit allem Ernst zu verweisen.

Paul Weber von Hintberg, welcher einen Stock über die Drescher gezückt und am meisten die Rebellion angefacht hatte, musste drei Tage, von den anderen vier jeden einen Tag öffentlich an den Pranger stehen.

Diese Strafe sollte ihnen verdeutlichen, dass sie, wofern sie sich künftig gegen ihre Grundherrschaft ober deren Abgeordnete im geringstn verfehlen würden, wohl zum Gehorsam gebracht werden würden.

1654 wurde laut churfürstlichem Befahl vom 18. August zwei Untertanen wegen Verweigerung zwei Untertanen wegen Verweigerung des Zehents ihr Verhalten im Ernste verwiesen und angeordnet, dass sie zur wohlverdienten Strafe zwei Tage in Schellen abbüßen müssten.
 
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1696 den 7. Mai beendigte die Regierung zu Straubing den fast 100 Jahre dauernden Streit wegen Scharrwerk zwischen dem churfprstlichen Landgericht Regen und den Rinchnach'schen Untertanen zu Gunsten der Propstei.

Unter Propst Anselm Guggemos (reg. 1679 – 1691) sind im Laufe eines langwierigen Rechtsstreits zwei Jahre von einigen Untertanen keine Scharwerksdienste geleistet worden, obwohl manche von ihnen auch in Eisen und Bande geschlossen zur Verrichtung des Scharwerks aufs Feld geführt wurden. In dieser Streitsache ist erst anno 1702 die Ausfassung der Propstei bestätigt worden, und zwar unter Propst Thiemo Mayr (von 1691 – 1702), wie der große Scharwerksakt der Rinchnach’schen Registratur zeigt.
  
1776 den 22. März publiciert die churfürstliche Regierung zu Straubing derPropstei die oberstrichterliche Erkenntnis vom 30. März 1774 , dass der Streit zwischen der Propstei einerseits und den vier Dorfgemeinden Ober- und Unternagelbach, Widdersdorf und Gehmannsberg andererseits wegen Verweigerung der Zehentfuhren zu Gunsten der Propstei entschieden und die vier genannten Ortschaften verurteilt seien, die Prozesskosten zu tragen.
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