1652 verweigerten die Untertanen von Rinchnach und
Kirchberg Zins und Dienstgetreide. Laut churfürstlichen
Befehl von 13. Okt. 1652 wurde angeordnet, jenen, welche
sich in groben Worten und Androhungen gegen den Abt
verfehlt hatten, ihre Widerspenstigkeit mit allem Ernst zu
verweisen.
Paul Weber von Hintberg, welcher einen Stock über die
Drescher gezückt und am meisten die Rebellion angefacht
hatte, musste drei Tage, von den anderen vier jeden einen
Tag öffentlich an den Pranger stehen.
Diese Strafe sollte ihnen verdeutlichen, dass sie, wofern sie
sich künftig gegen ihre Grundherrschaft ober deren
Abgeordnete im geringstn verfehlen würden, wohl zum
Gehorsam gebracht werden würden.
1654 wurde laut churfürstlichem Befahl vom 18. August zwei
Untertanen wegen Verweigerung zwei Untertanen wegen
Verweigerung des Zehents ihr Verhalten im Ernste verwiesen
und angeordnet, dass sie zur wohlverdienten Strafe zwei
Tage in Schellen abbüßen müssten.
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